Rückenwind für Ihre Stromkosten
§19 Abs. 2 StromNEV erlaubt ein individuelles Netzentgelt für Betriebe, die dem Netz dann ausweichen, wenn es ohnehin stark belastet ist. Was dahintersteckt – und warum die Prüfung am Anfang steht, nicht am Ende.
Stromkosten bestehen für Gewerbe und Industrie nicht nur aus dem Energiepreis. Ein erheblicher Teil sind Netzentgelte – und die richten sich danach, wann Sie das Netz belasten, nicht nur wie stark.
Was „atypisch" hier bedeutet
Jeder Verteilnetzbetreiber legt für sein Netzgebiet Hochlastzeitfenster fest: Tageszeiten, meist in den Wintermonaten, in denen das regionale Netz besonders ausgelastet ist. Diese Fenster werden veröffentlicht und gelten jeweils für das Folgejahr.
Ein Betrieb nutzt das Netz atypisch, wenn seine Höchstlast erkennbar außerhalb dieser Fenster liegt – entweder weil die energieintensiven Prozesse ohnehin zu anderen Zeiten laufen, oder weil die Last in den Fenstern gezielt abgesenkt wird.
Drei Voraussetzungen, die zusammenkommen müssen
- Registrierende Leistungsmessung. Der Standort wird in Viertelstunden gemessen. Ohne Lastgangmessung gibt es keine Grundlage für den Nachweis.
- Eine erhebliche Abweichung. Die Höchstlast innerhalb der Fenster muss deutlich unter der Jahreshöchstlast liegen. Die Bundesnetzagentur setzt dafür Schwellen an, die sich je Netzebene unterscheiden.
- Eine Ersparnis, die den Aufwand trägt. Die rechnerische Entlastung muss nach Abzug des Bearbeitungsentgelts überhaupt ins Gewicht fallen.
Diese Doppelschwelle ist der Grund, warum §19 kein Selbstläufer ist: Sie schließt kleinere Standorte systematisch aus. Wer damit wirbt, ohne sie zu erwähnen, verkauft eine Prüfung als Zusage.
Ob Ihr Standort qualifiziert, entscheidet der Lastgang – nicht der Wunsch.
Drei Wege, die Last aus dem Fenster zu nehmen
- Prozesse verlagern. Energieintensive Schritte – Schmelzöfen, Großwaschanlagen, Kälteanlagen – wandern zeitlich vor oder hinter das Fenster. Setzt voraus, dass der Ablauf das hergibt.
- Batteriespeicher. Der Speicher deckt den Bedarf während des Fensters und lädt außerhalb nach. Der Ablauf bleibt unangetastet.
- Eigenerzeugung. Ein Blockheizkraftwerk übernimmt die Spitzenlast in den kritischen Stunden.
Wie man das der Reihe nach angeht
- Lastgang auswerten. Die Viertelstundenwerte des Vorjahres zeigen, ob die Höchstlast überhaupt in ein Fenster fällt.
- Fenster des eigenen Netzbetreibers holen. Sie unterscheiden sich von Netzgebiet zu Netzgebiet erheblich. Allein in Deutschland gibt es über 800 Verteilnetzbetreiber, jeder mit eigenen Veröffentlichungen.
- Machbarkeit bewerten. Lässt sich die Last verschieben? Und wenn nicht: Trägt ein Speicher die notwendige Absenkung über die Dauer des Fensters?
- Vereinbarung rechtzeitig anzeigen. Die individuelle Netzentgeltvereinbarung ist fristgebunden gegenüber Netzbetreiber und Bundesnetzagentur. Wer die Frist reißt, verliert ein volles Jahr.
Die Höhe der Entlastung wird zwischen Betrieb und Netzbetreiber auf Basis des tatsächlichen Nutzungsverhaltens ermittelt. Pauschale Prozentsätze kursieren, greifen aber zu kurz – sie stammen meist aus einer anderen Regelung derselben Verordnung.
Was wir dazu beitragen
Wir ermitteln den zuständigen Netzbetreiber über die Postleitzahl, holen dessen konkreten Anschluss- und Meldeprozess und prüfen anhand Ihres Lastgangs, ob die Schwellen erreicht werden. Das Ergebnis darf auch Nein lauten – dann sagen wir das, statt eine Rechnung zu schönen.
Qualifiziert Ihr Standort?
Wir prüfen die Schwellen anhand Ihres Lastgangs und der Fenster Ihres Netzbetreibers.
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